Meldepflicht

Dem zuständigen Finanzamt muss die Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Laut Gesetz müssen Betreiber von elektronischen Aufzeichnungssystemen die Anschaffung und die Außerbetriebnahme innerhalb von einem Monat dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das soll auf „amtlich vorgeschriebenem Vordruck” erfolgen. Mitzuteilen sind für jedes einzelne Aufzeichnungssystem:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (das umfasst laut Anwendungserlass auch die 64-stellige Seriennummer)
  • Art des Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte/Einsatzort
  • Seriennummer des Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung oder Datum der Außerbetriebnahme