GoBD-konform: Elektronische Aufbewahrung

GoBD Deutschland

Die Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Aufzeichnun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) legen fest, wie elektronische Kassendaten sicher, exakt, unverfälscht und geordnet dokumentiert werden.

Zusammenfassung

  • Informationen zu Kassen-Nachschauen ab 01.01.2018. Neben einer technischen Sicherheitseinrichtung regelt das Gesetz Kassen-Nachschauen.
  • Die GoBD sind weiter in Kraft, d.h. seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden. Die Übergangfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus.
  • Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ trat am 29. Dezember 2016 in Kraft. Es ergänzt die GoBD um die KassenSichV. Sie schreibt vor, dass ab dem 01.01.2020 jede elektronische Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden muss.
  • Zuvor angeschaffte Systeme, die nicht umrüstbar sind, aber den GoBD entsprechen, dürfen noch bis Ende 2022 eingesetzt werden.

Alle KMZ-Kassensysteme sind gesetzeskonform

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